UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Die Basis: allgemeine Grundsätze

Die UN-BRK basiert auf allgemeinen Grundsätzen: Autonomie, die Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, Unabhängigkeit, Nichtdiskriminierung, die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft, Einbeziehung in die Gesellschaft, Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Beeinträchtigung, Akzeptanz von Menschen mit Beeinträchtigung als Teil der Vielfalt und Menschheit, Chancengleichheit, Zugänglichkeit, Gleichberechtigung von Mann und Frau, Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderung, Achtung vor deren Recht auf Wahrung ihrer Identität.

 

Die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) durch die Schweiz im Jahr 2014 ist ein Meilenstein auf dem Weg zur Gleichstellung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung. covai macht sich für die Partizipation, Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Unterstützungsbedarf sowie für bedarfsorientierte, individualisierte Dienstleistungsangebote stark - beispielsweise indem covai die bei ihr tätigen Fachpersonen laufend darin unterstützt und schult, spezifische Haltungen (Einstellungen, Werte, Normen), Kenntnisse (wissensbezogene Elemente, die zur Bewältigung von Handlungssituationen zentral sind) und Fähigkeiten(Abläufe, Prozeduren und Fertigkeiten) in folgenden Dimensionen zu entwickeln:

  • Vermeidung von Diskriminierung
  • Gesundheit
  • Mobilität/Technik
  • Rechte
  • Teilhabe

covai stützt sich bei der Unterstützung und Schulung der bei ihr tätigen Fachpersonen auf den UN-BRK-Navigator, der von INSOS Schweiz, Curaviva und vahs entwickelt wurde.

Die Behindertenrechtskonvention der UN: Was steht drin und wo steht die Schweiz?

Schlechte Noten für die Schweiz, die UN ist besorgt

Die Vereinten Nationen (UN) vereinbaren 2006 in New York die Behindertenrechtskonvention (BRK), der die Schweiz 2014 beitritt. Darin stellt die UN fest, dass Menschen mit Beeinträchtigung gemäss der Charta der Vereinten Nationen (Gründungsvertrag und Satzung von 1945) wie alle anderen Menschen Würde und Wert besitzen. Sie stellt zudem fest, dass gleiche und unveräusserliche Rechte für alle Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden.

 

Betroffene können ihren Beitrag leisten

Die UN stellt in der BRK aber auch fest, dass Menschen mit Beeinträchtigung trotz dieser Vereinbarungen in allen Teilen der Welt Hindernissen gegenüberstehen, die eine Teilhabe als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft erschweren. Und das, obwohl sie zum allgemeinen Wohl und zur Vielfalt von Gemeinschaften einen wertvollen Beitrag leisten könnten, was zu Fortschritten in der menschlichen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung von Gesellschaften führen und zur Beseitigung von Armut beitragen könnte.

 

Themenfelder der BRK

Die BRK behandelt Themenfelder wie Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung (Art. 5), Frauen und Kinder mit Beeinträchtigung (Art. 6 und 7), Bewusstseinsbildung (Art. 8), Zugänglichkeit (physisch und informationstechnisch, Art. 9), Recht auf Leben (Art. 10), Gefahren und humanitäre Notlagen (Art. 11), gleiche Anerkennung vor dem Recht und Zugang zur Justiz (Art. 12 und 13), Freiheit und Sicherheit der Person (Art. 14), Freiheit von Folter, erniedrigender Behandlung oder Strafe (Art. 15), Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch (Art. 16), Schutz vor Unversehrtheit der Person (Art. 17), Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit (z.B. freie Wahl des Aufenthaltsorts, Art. 18), unabhängige Lebensführung (Art. 19), Mobilität (Art. 20), freie Meinungsäusserung und Zugang zu Informationen (Art. 21), Achtung der Privatsphäre, der Wohnung und Familie (Art. 22 und 23), Bildung (Art. 24), Gesundheit (z.B. dieselbe Bandbreite und Qualität, dieselben Standards wie Menschen ohne Beeinträchtigung, Art. 25), Habilitation und Rehabilitation (Art. 26), Arbeit und Beschäftigung (Art. 27), angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz (Art. 28), Teilhabe am politischen/öffentlichen/kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (Art. 29 und 30), Statistik und Datensammlung (zugunsten politischer Konzepte und der Realisierung der BRK, Art. 31), internationale Zusammenarbeit (Art. 32), innerstaatliche Durchführung und Überwachung (Art. 33), Ausschuss, Berichte und Prüfung der Berichte der Vertragsstaaten (Art. 35 bis 36).   

 

Zwischenbericht der Schweiz: Die UN ist besorgt

Die Schweiz lieferte 2022 ihren jüngsten Zwischenbericht an den UN-Ausschuss, den die UN ausgesprochen kritisch beurteilte. Insbesondere kritisiert die UN, dass die Schweiz nach wie vor das Zusatzprotokoll nicht ratifiziert hat, das Betroffenen erlaubt, nach einem Bundesgerichtsentscheid an den Ausschuss der UN für die Rechte von Menschen mit Behinderung zu gelangen. Weiter ist die UN besorgt über die fehlende Harmonisierung des rechtlichen und politischen Rahmens mit der BKR. Oder über sprachliche Diskriminierung von Betroffenen (z.B. Invalidenversicherung = invalid, wertlos; Hilflosenentschädigung) sogar in der Bundesverfassung. Nicht zuletzt sorgt sich die UN über das Fehlen einer Gesamtstrategie zur Umsetzung der BRK in allen Lebensbereichen. 2019 reichte die SP-Politiker*in Franziska Roth eine Motion ein, die den Bundesrat beauftragen sollte, das Fakultativprotokoll zu ratifizieren. 2020 beantragte der Bundesrat die Ablehnung der Motion mit der Begründung, es müsse vor einer Ratifikation solcher Instrumente die Vereinbarkeit mit Schweizer Recht und deren Tragweite geprüft werden. Es würden, so der Bundesrat, wesentliche Grundlagen für diese Prüfung fehlen.

 

Weiterlesen

§  Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (fedlex.admin.ch)

§  Bemerkungen der UN zum Zwischenbericht der Schweiz (edi.admin.ch)

§  Motion «Ratifizierung des Fakultativprotokolls zur BRK» (parlament.ch)

§  Interview mit Markus Schefer, Mitglied UN-Ausschuss für Behindertenrechte (aargauerzeitung.ch)

 

 

 

 

 

 

 

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